Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sensorwell Vertriebs GesmbH

Stand: 26.03.2023

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1. Allgemeines:

1.1. Die AGB sind Grundlage für sämtliche mit Sensorwell Vertriebs GmbH (im Folgenden kurz „Sensorwell“ genannt) abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen von Sensorwell. Abweichende AGB erkennt Sensorwell nicht an und diese werden auch nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Sensorwell hat den abweichenden AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit einer Auftragserteilung an Sensorwell werden die gegenständlichen AGB als ausdrücklicher Vertragsinhalt vereinbart. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Sensorwell und dem jeweiligen Besteller. Die Zustimmung des Bestellers zur Lieferung durch Sensorwell bedeutet die Annahme dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller in ihrer Gesamtheit.

1.2. Die in Angeboten oder Preislisten von Sensorwell bzw. seiner Vertretungen genannten Preise, Kondi-tionen und Lieferzeiten sind bis zur Ausfertigung einer Auftragsbestätigung frei¬bleibend bzw. bloße Schätzungen und daher nicht bindend.

1.3. Angebote von Sensorwell sind nur dann verbindlich, wenn a) der Besteller einen Auftrag innerhalb der im Angebot vorgegebenen Zeit oder, falls keine Laufzeit festgelegt wurde, innerhalb der Angebotsgültigkeit ab dem Datum des Angebotes sendet und b) der Besteller auch die Lieferung der gesamten bestellten Warenmenge innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Bestellung fordert. Es werden die von Sensorwell angebotenen Preise zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde gelegt.

1.4. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen von Sensorwell wie Abbil¬dungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- oder Gewichtsangaben sind nur annähernd ma߬gebend. Auskünfte über Verarbeitung oder Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratung, einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen und sonstige Angaben erfolgen auf Basis der vom Hersteller an Sensorwell übermittelten Informationen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für deren Richtigkeit haftet ausschließlich der Hersteller.

1.5. Schreib-, Rechen-, Informations- oder Kalkulationsfehler in Angeboten, Auf¬tragsbestätigungen oder Rechnungen von Sensorwell und seinen Vertretungen können bei Bekanntwerden jederzeit berichtigt werden. Für Irrtümer in Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. behält sich Sensorwell das Recht vor, Richtigstellungen und eventuelle Nachbelastungen vorzunehmen.

1.6. Sensorwell und seine Vertretungen behalten sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvor-anschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind diese Unter¬lagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.7. Sämtliche Preise sind Preisänderungen vom Hersteller unterworfen und werden im gegebenen Fall von Sensorwell schriftlich mindestens 30 (dreißig) Tage vor Durchführung der Preisänderungen unter Bekanntgabe des Zeitpunkts der Preiserhöhung bekanntgegeben. Die Preisgestaltung ist sofortigen Änderungen durch die Ankündigung von Produktabkündigungen unterworfen. Alle Aufträge, die nach der Mitteilung von Produktabkündigungen platziert werden, können nicht storniert und nicht zurückgegeben werden. Nach einer Benachrichtigung über durchzuführende Preiserhöhungen werden alle offenen Aufträge, die innerhalb von zwölf (12) Wochen nach der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuliefern sind mit dem vorherigen Preis (vor Durchführung der Preiserhöhung) abgerechnet. Alle danach folgenden Aufträge und alle offenen Aufträge mit einem Lieferdatum später als zwölf (12) Wochen nach Benachrichtigung über die Preiserhöhung werden mit dem neuen Preis (nach Durchführung der Preiserhöhung) abgerechnet. Sensorwell behält sich das Recht vor, die Aufträge des Bestellers während der Zeitspanne zwischen dem Datum der Benachrichtigung und dem effektiven Datum der Preiserhöhung zu überwachen, falls das Auftragsvolumen des Bestellers in jener Zeitspanne mehr als 5% höher als prognostiziert ist oder 5% höher als die Kaufhistorie ist, behält sich Sensorwell das Recht vor, die gestiegenen Preise in den überschreitenden Lieferungen zu ändern.

1.8. Alle Werkzeuge, Designs, Zeichnungen und sonstiges geistiges Eigentum, die unter diesen Bedingungen hergestellt oder geliefert werden, sind Eigentum von Sensorwell bzw. deren Lieferanten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch Sensorwell gestattet.

1.9. Sensorwell ist berechtigt Aufträge, welche die Mindestauftragsmenge oder den Mindestauftragswert nicht erfüllen, abzulehnen.

1.10. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Sensorwell zustande. Bei Sofortlieferung ab Lager, die ohne Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande. Maschinell (durch Computer) erstellte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig und verbindlich. Maßgebend für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die schriftliche Auftragsbestätigung, bei Sofortlieferung die Rechnung von Sensorwell. Alle Abänderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden werden nicht geschlossen. Die durch den Besteller verursachten Kosten für nach Vertrags¬abschluss vom Besteller gewünschte Änderungen oder Annullierungen, trägt der Besteller.

1.11. Ein bereits von Sensorwell oder seiner Vertretungen bestätigter Auftrag kann nur mit Zustimmung von Sensorwell storniert werden. Es steht Sensorwell das Recht zu, eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % des Nettowertes des stornierten Auftrages zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Der Besteller haftet für sämtliche durch die Stornierung des Auftrags entstehenden Kündigungsentgelte, welche eine Preisanpassung auf der Grundlage der gelieferten Waren mit sich ziehen, sowie alle direkten und indirekten Kosten, die durch die Stornierung des Auftrags entstehen, weiters für die gesamten Kosten aller für den Besteller fertiggestellten Waren, halbfertigen Erzeugnissen, geforderten einzigartigen Materialien für die Waren des Kunden und für anteilige Aufwendungen. Bei bereits ausgelieferter Ware, die mit Zustimmung von Sensorwell innerhalb ange¬messener Frist in Originalverpackung an Sensorwell retourniert wird, ist Sensorwell berechtigt, für die entstandenen Kosten (Manipulation, Fracht und sonstige Spesen) mindestens die dazu entstandenen Kosten zu verrechnen. Unverpackte oder bereits gebrauchte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Die Stornierung von Aufträgen über speziell für den Besteller angefertigte bzw. beschaffte Ware wie auch deren Rücknahme ist jedenfalls ausgeschlossen.

1.12. Sensorwell ist berechtigt vom Auftrag des Bestellers vollständig oder teilweise zurückzutreten, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten oder diese Geschäftsbedingungen verletzt, gegen diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.

2. Lieferung:

2.1. Lieferfristen in Auftragsbestätigungen von Sensorwell oder seinen Vertretungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen und sind Schätzungen. Alle Lieferfristen sind abhängig, von den Besteller treffenden Pflichten, wie Beschaffung von notwendigen Unterlagen, behördlichen Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter oder Freigaben oder Aufklärungen über tech¬nische Einzelheiten oder die Leistung vereinbarte Vorauszahlung (auch Anzahlung). Durch Verzögerungen bei den vom Besteller zu erfüllenden Pflichten kommt es auch zu Änderungen der Liefertermine. In diesen Fällen beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Leistung durch den Besteller zu laufen bzw. verschiebt sich ein zugesagtes Lieferdatum ent-sprechend dem Zeitverzug für die Beschaffung der vorstehenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Aufklärungen oder Zahlungen.

2.2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verein¬barten, bzw. gemäß 2.1. oder 2.3. verlängerten Fristen die Lieferstelle verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von Sensorwell bzw. seinen Vertretungen nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde.

2.3. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Er¬eignisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Sensorwell liegen sowie in Punkt 4 gelistet sind und zwar gleich¬gül¬tig, ob sie bei Sensorwell oder bei einem Unterlieferanten eintreten, sowie im Falle von Streiks und Aussper¬rung (als solche Verlängerungsgründe gelten z. B. Betriebsstörungen, Ausschuss Produktion, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brandschäden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug, Transport¬verzögerungen und ¬¬-schäden und sonstige Hindernisse, die von erheblichem Einfluss auf die Fertigung des Liefergegenstandes sind, sowie andere nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Sensorwell nicht zu vertretende Umstände). Wenn das Hindernis mehr als 6 Monate andauert, sind beide Partner berech¬tigt, ohne wechselseitige Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Bezieht sich das Hindernis nur auf einen Teil der zu liefernden Ware, dann kann der Rücktritt nur für diesen Teil erklärt werden, außer wenn der Besteller für die teilweise Lieferung keinerlei Verwendungsmöglichkeit hat.

2.4. Unter 2.3 fällt auch, wenn eine Exportbewilligung seitens der Republik Öster¬reich, des Ursprungslandes der Waren oder eines Drittlandes, die nach den Bestim¬mungen des betreffenden Landes für die zu liefernde Ware oder einen Teil derselben erforderlich ist, bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht oder nur unter für Sensorwell unzumutbaren Bedingungen oder Auflagen vorliegt.

2.5. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller bei Überschreitung der Liefer¬frist sowie in den unter 2.3 und 2.4 angeführten Fällen nicht zu.

2.6. Teillieferungen können gesondert verrechnet werden, deren Bezahlung ist Voraussetzung für die Folgelieferungen.

2.7. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird für Lieferungen innerhalb Österreichs mit einem Bestellwert unter € 1.000,00 ein Frachtkostenzuschlag von € 15,00 in Rechnung gestellt,

ab € 1.000,00 erfolgt der Versand frei Haus. Alternativ kann der Besteller sein bevorzugtes Transportunternehmen beauftragen, die Ware über sein Kundenkonto und auf eigene Kosten abholen lassen.

2.8. Sensorwell trägt das Risiko des Transportes bis zur Übergabe am vereinbarten Lieferort (Incoterms 2010 - „CIP“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt Sensorwell. Sensorwell hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme entstehen, trägt der Verkäufer.

2.9. Falls die Absendung versandbereiter Ware ohne Verschulden von Sensorwell nicht möglich ist oder seitens des Bestellers nicht gewünscht wird, wird die Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert. Die Gefahr geht ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2.10. Sofern der Besteller nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, wählt Sensorwell unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt den Versandweg und die Versandart aus. Sensorwell gewährleistet nicht, dass es sich hierbei um die kostengünstigste und schnellste Express-Verfrachtung handelt, hierfür wird keine Haftung übernommen.

2.11. Falls der Besteller eine schnellere Lieferung verlangt, unterliegt diese Express Lieferpolitik den Bedingungen von den Lieferanten von Sensorwell und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.12. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, kann Sensorwell dem Besteller zusätzlich zu Punkt 2.7 sämtliche Verladungen und ähnliche mit der Lieferung in Zusammenhang stehende Kosten berechnen, die beim Versand der Waren an den Besteller angefallen sind und die von Sensorwell in einer Preisliste oder anderweitig schriftlich festgelegt und bekanntgegeben wurden. Der Besteller muss diese Kosten gemäß den Standardzahlungsbedingungen begleichen. Allfällige Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Lieferung (verspätete Lieferung, Lieferschäden, etc.), die nicht auf äußerliche Beschädigung unter 2.13 fällt, sind innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach der Lieferung Sensorwell schriftlich bekanntzugeben, ansonsten gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert und akzeptiert. Der Besteller ist haftbar für jede Verzögerung oder Kostensteigerung die Sensorwell entstanden sind und welche durch die Handlungen oder Versäumnisse des Bestellers in Zusammenhang mit der Lieferung verursacht wurden.

2.13. Die Liefergegenstände sind bei Entgegennahme zu untersuchen. Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verlust hat der Besteller beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und Sensorwell unverzüglich zu benachrichtigen. Im Übrigen sind Sensorwell Beanstandungen mit einer genauen Beschreibung der vertragswidrigen Beschaffenheit innerhalb von 7 (sieben) Werktagen schriftlich mitzuteilen.

2.14. Lieferungen, deren Auslieferung von Sensorwell innerhalb der anstehenden dreißig (30) Tagen geplant sind, können nicht verschoben werden. Lieferungen welche von Sensorwell innerhalb der nächsten dreißig (30) bis sechzig (60) Tagen geplant sind, können mit einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sensorwell verschoben werden.

3. Eigentumsvorbehalt:

3.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebenkosten Eigentum von Sensorwell. Teilzahlungen werden zunächst auf Service-, Montage- und sonstige Nebenkosten angerechnet. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung bzw. eines Einbaues unseres Liefergegenstandes steht Sensorwell das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des noch offenen Rechnungswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) bis zur Begleichung des gesamten Rechnungsbetrages inklusive Nebenkosten, zu. Der Besteller verwahrt unser Allein- bzw. Miteigentum für uns.

3.2. Wir ermächtigen den Besteller jedoch, den Liefergegenstand auch nach einer Verarbeitung oder nach einem Einbau im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, sofern er sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des noch offenen Rechnungswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) im Voraus an uns abtritt und zur unbeschränkten Verfügung über die abgetretenen Forderungen berechtigt ist. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

3.3. Auf Verlangen von Sensorwell wird der Besteller die abgetretenen Forderungen nebst seinen Schuldnern bekannt geben und Sensorwell alle für einen Forderungseinzug benötigten Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellen. Sensorwell ist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.

3.4. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Dritten über die Rechtslage zu informieren und Sensorwell unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.

3.5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, der nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurückgenommen oder (aus anderen Gründen als mangels Masse) abgewiesen wird, berechtigt Sensorwell zum sofortigen Vertragsrücktritt und dazu, die unverzügliche Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

3.6. Solange sich der Liefergegenstand auf dem Transportweg oder beim Zoll befindet, steht Sensorwell ein Wiederkaufsrecht zu.

4. Höhere Gewalt:

Sensorwell ist nicht haftbar für Produktions- oder Lieferverzögerung in Folge eines Ereignisses von höherer Gewalt, das, neben sonstigen Dingen, folgendes einschließt: Fehlmengen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Materialien oder Komponenten, Verzögerungen oder Ablehnungen von zu gewährenden Exportlizenzen, die Aussetzung oder Widerrufung derselben, oder sonstige Regierungsentscheidungen, die die Fähigkeit von Sensorwell in der Ausübung einschränken, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, schwerwiegende Wettersituationen, Quarantänen, Epidemien, Pandemien oder sonstige regionale medizinische Krisen, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Unruhen, Konflikte, Aufstände, ziviler Ungehorsam, bewaffneter Konflikt, Terrorismus oder Krieg (unmittelbar bevorstehende Drohung desselben) oder irgendwelche sonstigen Gründe jeglicher Art, die sich außerhalb des Einflussbereichs von Sensorwell befinden. Falls das Ereignis der höheren Gewalt länger als 6 Monate andauert, kann jede der Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat sämtliche Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen zu tragen.

5. Notlage der Hersteller:

Falls es aus unvorhersehbaren Gründen bei den Lieferanten von Sensorwell zu einer kurzfristigen Erhöhung der Kosten für Produktion, Einkauf, Logistik und/oder sonstigen Kosten bezüglich der Waren (Kosten für Energie, Arbeit, neue Gesetze und Verordnungen, Import, Export, Steuern, staatlicher Zölle oder Abgaben, Transport, Rohmaterial, Rohstoffe oder Produkt) um mehr als 5% über die Kosten zum Zeitpunkt der offerierten Preise kommt, kann Sensorwell, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Besteller über die gestiegenen Kosten, eine Neuverhandlung der Warenpreise verlangen. Falls die Parteien nicht in der Lage sind, einen bereinigten Preis innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach einer gegebenen Anfrage über Neuverhandlungen zu vereinbaren, dann kann Sensorwell den Einkaufskontrakt mit schriftlicher Mitteilung an den Besteller innerhalb von 10 (zehn) Tagen kündigen.

6. Software:

Die Software, falls diese auf einem von Sensorwell verkauften Gerät installiert ist, unterliegt den folgenden Bedingungen, sofern eine solche Software keinen Softwarelizenzvertrag beinhaltet. Die Software wird demzufolge lizensiert und nicht an den Besteller verkauft. Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller, gewährt Sensorwell eine persönliche, limitierte, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung des Objektcodes der Software ausschließlich für interne Zwecke des Bestellers. Die Lizenz ist begrenzt auf solche Waren und/oder Standorte, die im Einkaufskontrakt des Bestellers spezifiziert sind, für die diese Urkunde entweder als Angebot oder als Bestätigung dient. Kein anderer Gebrauch ist gestattet. Sensorwell behält für sich alle Titel und Eigentumsrechte unter diesen Bedingungen für sämtliche gelieferte Software, all dies enthält vertrauliche und eigentumsbezogene Informationen und dieses Eigentumsrecht, ohne Einschränkung, beinhaltet alle Patentrechte, Copyrights, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnisse. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu übertragen, die Lizenz weiterzugeben, zu dekompilieren, zu deinstallieren oder weiter zu vertreiben, soweit es hier nicht ausdrücklich gestattet ist. Der Besteller darf auch nicht eine solche Software kopieren, veröffentlichen, vertreiben oder ausstellen oder sie anderweitig anderen zugänglich machen (sofern Sensorwell dies nicht schriftlich genehmigt) oder irgendeinen nicht genehmigten Gebrauch der Software erlaubt. Falls die Software mit einem Gerät geliefert wird, welches von Sensorwell an den Kunden verkauft wurde, darf der Besteller seine Softwarelizenz nur auf einen Dritten übertragen, wenn der Besteller gleichzeitig das Gerät verkauft, auf dem die Software installiert ist. Sensorwell darf diese Lizenz kündigen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich dieser Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.

7. Gewährleistung und Haftung:

Sämtliche Auftragsverhältnisse mit Sensorwell unterliegen den in Österreich gültigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gegenüber Sensorwell geltend gemacht werden und es muss Sensorwell die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt werden. Nur wenn Sensorwell dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nach¬kommt, kann der Besteller Ansprüche auf Aufhebung des Vertrages oder auf ange¬messene Preisminderung, soweit sie ihm nach dem Gesetz zustehen, geltend machen.

7.1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung von Sensorwell bzw. seiner Vertretungen ist die unver¬zügliche schriftliche Meldung des Mangels an Sensorwell. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Sache spätestens allerdings binnen 7 (sieben) Tagen schriftlich anzuzeigen. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind Sensorwell unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Es wird keine zurückgegebene Ware ohne Genehmigungsnummer (RMA) akzeptiert, die vorab vor der Versendung an Sensorwell eingeholt werden muss. Das mangelhafte Produkt muss mit RMA-Nummer sofort und portofrei an Sensorwell retourniert werden, sofern die Instandsetzung, nach Wahl von Sensorwell, nicht im Betrieb des Bestellers erfolgt. Sensorwell leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Bei sonstigem Ausschluss der Gewähr¬leistungs¬ansprüche hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

7.2. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrich¬tige Montage oder Behandlung durch den Besteller oder Dritte, Überbeanspruchung über die angegebene oder angemessene Leistung, Naturkatastrophen, Brände, Über¬spannung sowie chemische oder physikalische Einflüsse zurückzuführen sind oder durch Fahrlässigkeit des Bestellers verursacht werden.

7.3. Die Gewährleistung schließt den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei mitgelieferten Fremdfabrikaten übernimmt Sensorwell nur jene Gewähr, die vom Hersteller an Sensorwell geleistet wird. Für Schäden oder Gewinnentgang wegen eines gerügten Mangels haftet Sensorwell nicht. Ebenso auch nicht für Schäden, die aus der richtigen oder falschen Verwendung der Produkte durch den Besteller, seinen Beauftragten oder Dritte entstehen. Die Gewähr¬leistungspflicht erlischt, wenn ohne die schriftliche Zustimmung von Sensorwell Eingriffe oder Änderungen an den von Sensorwell gelieferten Gegenständen vorge¬nommen werden.

7.4. Die Gewährleistungsfrist wird durch die Garantieleistungen nicht geändert.

7.5. Experimentelle Waren (welche mit den Buchstaben „X“ oder „E“ gekennzeichnet, zu Beginn der Identifikationsnummer des Bauteils stehen) oder nicht freigegebene oder Beta-Versionen der Software sind Prototypen, vorproduzierte Artikel, die noch alle Freigabetests absolvieren müssen; diese Waren werden verkauft als „AS IS“ und besitzen KEINE GARANTIE. Es unterliegt der Verantwortung des Bestellers, sicherzustellen, dass die Waren für die Anwendung geeignet sind, für die sie eingesetzt werden.

7.6. Software, welche in den dazu von Sensorwell verkauften Geräten genutzt wird und der Garantie von Sensorwell unterliegen, wird auf einem Medium eingerichtet, das frei von Materialfehlern ist. Während dieses Zeitraums tauscht Sensorwell kostenlos ein solches Medium, falls es als defekt befunden wird. Im Hinblick auf die Qualität oder Leistungsfähigkeit irgendwelcher Software oder Daten werden sie „AS IS“ OHNE GARANTIE geliefert. Wo auch immer Hardware und/oder ein System von Sensorwell installiert werden, unterliegt eine solche Installation einer Garantie gegenüber fehlerhaft installierten Objekten. Während dieses zeitgleich laufenden Zeitraums wird Sensorwell jede Verarbeitung kostenlos korrigieren, die als fehlerhaft befunden wurde.

7.7. Inbetriebsetzungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in Anlagen des Bestellers liegen in dessen Verantwortung und sind von diesem zu beaufsichtigen. Sensorwell haftet nicht für Schäden und Ausfälle, die infolge solcher Leistungen eintreten.

7.8. Zu Leistungen im Rahmen der Gewährleistung ist Sensorwell bzw. seine Vertretungen nur verpflichtet, wenn und solange der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen vollständig erfüllt. Sämtliche daraus resultierende Ansprüche bestehen lediglich zu Gunsten des Bestellers und sind nicht an Dritte abtretbar und übertragbar. Sensorwell schließt alle anderen Haftungen oder Verpflichtungen ohne Einschränkung für Schäden, Verluste oder Beschädigungen (unabhängig davon, ob direkt, indirekt, exemplarisch, speziell, folgerichtig oder zufällig), die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung, dem Gebrauch oder dem Leistungsvermögen der Ware ergeben, kategorisch aus.

7.9. Sensorwell bzw. seine Vertretungen haften für Sachschäden an und durch die betriebliche Nutzung von Liefergegenständen verursachte Schäden nur im gesetzlichen Ausmaß.

7.10. Die Lieferanten der von Sensorwell verkauften Produkte können auch ohne Benachrichtigung an den Besteller, Änderungen der Waren vornehmen, die nicht die Form, Eignung oder Funktionsweise des Produkts verändern.

8. Haftungsbeschränkung:

8.1. Die von Sensorwell übernommene Haftung ist begrenzt mit dem Wert der Bestellung. Eine über die Bestellsumme hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Sensorwell haftet außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes (PHG) nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Verluste, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den jeweiligen Besteller, sind ausgeschlossen. Sensorwell haftet auch nicht für Schäden die durch unsachgemäßen Gebrauch der Sache entstehen.

8.3. Diese Ausschließungen und Begrenzungen gelten unabhängig davon, wie der Verlust oder Schaden verursacht wurde.

8.4. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9. Exportkontrollvorschriften und Dual Use Waren:

Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Demzufolge besteht ein generelles Ausfuhrverbot in hochsensible Länder wie Iran, Kuba, Nordkorea, Sudan und Syrien. Weiters gelten die Länder-/personenbezogenen Embargos und Sanktionen basierend auf Beschlüssen internationaler Organisationen wie UNO, OSZE und/oder der Europäischen Union sowie bei US-Anteil (Hinweis ECCN) gemäß US-RE – Exportkontrollrecht und Embargobestimmungen.

10. Preise:

Die Produktpreise laut Angeboten und Preisliste gelten in Österreich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lieferstelle Sensorwell und schließen alle Einfuhrspesen und -abgaben ein. Im Preis nicht enthal-ten sind Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportversicherung ab Lieferstelle Sensorwell, Service- und Montagekosten, Projektierung, Beratung und Inbetrieb¬setzung. Änderungen oder Neueinführungen von Einfuhrspesen oder Abgaben im Erzeugerland oder in Österreich sowie Wechselkurs¬änderungen berechtigen Sensorwell zu einer entsprechenden Preisänderung. Die im Vorhinein angegebene Preise für Reparaturen sind unverbindlich.

11. Zahlungsbedingungen:

11.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort fällig und mit einem maximalen Respiro von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle Sensorwell, zu leisten. Teillieferungen werden entsprechend ihres Lieferdatums verrechnet. Die Zahlungen müssen, falls nicht anders vereinbart, in Euro erfolgen.

11.2. Jede Zahlung muss mit einer detaillierten Banküberweisung unter Angabe der entsprechenden Rechnungsnummer erfolgen, der den Zahlungsbetrag pro Rechnung enthält. Der Besteller kann mit einer Dienstleistungsgebühr für jeden Vorfall wegen seiner Unterlassung, die Überweisungseinzelheiten und die Mindestinformation, wie oben beschrieben, beizufügen, belastet werden.

11.3. Beanstandungen bezüglich der Rechnungen müssen innerhalb von 15 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich angezeigt werden. Für den Fall, dass irgendein Teil der Rechnung unstrittig ist, muss dieser unstrittige Betrag zum Fälligkeitsdatum der Rechnung gezahlt werden. Sensorwell behält sich das Recht vor, jedwede fehlerhafte Rechnung zu korrigieren.

11.4. Falls der Besteller mit der Zahlung an Sensorwell säumig ist, steht Sensorwell unter Vorbehalt anderer Ansprüche wahlweise das Recht zu a) Leistungen zurückzuhalten bis alle säumigen Beträge und Dienstleistungen oder Verzugsgebühren bezahlt sind; b) Waren oder Software zurücknehmen, für die noch keine Zahlung geleistet worden ist; c) Verzugszinsen auf säumige Beträge für den maximal vom Gesetz erlaubten Prozentsatz zu berechnen; d) alle Inkassokosten geltend zu machen, einschließlich der rechtsanwaltlichen Gebühren; e) entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten die angeführten Rechte und Rechtsmittel zu kombinieren.

11.5. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

11.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von Sensorwell nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht zulässig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist jedenfalls ausgeschlossen.

11.7. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fällig¬keit aller offener Forderungen von Sensorwell zur Folge. Sie berechtigt Sensorwell, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern sowie nach ange¬messener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nicht¬erfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung (Weiterverwendung) der Ware zu untersagen und sie in die Verfügungs¬gewalt von Sensorwell zu nehmen. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

12. Empfehlungen:

Jedwede Empfehlung oder Unterstützung, welche von Sensorwell in Bezug auf den Gebrauch, das Design, die Anwendung oder den Betrieb seiner Waren bereitstellt, stellen keine Garantie oder Zusicherung dar und begründen keine Verpflichtung oder Haftung für Sensorwell. Es handelt sich um bloße Empfehlungen. Es ist die alleinige Verantwortung des Bestellers die Eignung der Waren für den Gebrauch seiner Produkte und Anwendungen zu bestimmen. Wenn Sensorwell keine Produktempfehlungen abgibt oder Unterstützungen dazu bereitstellt, führt dies zu keiner Haftung für Sensorwell.

13. Datenerhebung, Übertragung und Gebrauch:

13.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden und erfolgt nach den in der DSGVO normierten Grundsätzen.

13.2. Sensorwell weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet (z.B. per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist die Haftung von Sensorwell ausgeschlossen.

13.3. Die Vertragsdaten werden zur Fakturierung gespeichert und sind jederzeit für den Kunden einsehbar. Sie haben das Recht, von Sensorwell über den Sie betreffenden Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Des Weiteren besteht ein Recht auf Berichtigung/Löschung von Daten/Einschränkung der Verarbeitung für den Nutzer.

13.4. Der Besteller behält alle Rechte, die er bereits hinsichtlich der Daten und anderer Informationen hält, die vom Besteller oder von Personen, die im Auftrag des Bestellers handeln, erfasst, hochgeladen, übertragen oder zugänglich gemacht werden, in Bezug auf Geräte oder Betriebsmittel des Bestellers oder eines Dritten im Vergleich dazu, mittels der Daten welche von Sensorwell erfasst werden („Eingabedaten“).

13.5. Sensorwell und seine Lieferanten haben das Recht, Eingabedaten zu behalten und zu schützen, zu übertragen, anonymisiert zu veröffentlichen, zu duplizieren, zu analysieren, zu modifizieren oder anderweitig zu nutzen, um Waren sowie Dienstleistungen zu entwickeln und zu verbessern.

13.6. Sensorwell und seine Lieferanten können zudem die Eingabedaten für etwaige andere Zweck nutzen, indem Sensorwell dafür sorgt, dass dies in anonymisierter Form geschieht, sodass niemand identifiziert wird.

13.7. Alle persönlichen Daten, die in den Eingabedaten enthalten sind, dürfen nur in Übereinstimmung mit geltendem Recht genutzt oder verarbeitet werden. Alle Informationen, Analysen, Erkenntnisse, Erfindungen und Algorithmen, abgeleitet von den Eingabedaten durch Sensorwell und/oder seinen Lieferanten (jedoch die persönlichen Daten selbst ausgeschlossen) und allen Rechten an daran bezogenem geistigem Eigentum, befinden sich exklusiv und allein im Eigentum von Sensorwell und sind vertrauliche Informationen von Sensorwell.

14. Gesetze:

14.1. Der Besteller wird alle geltenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der Regierungsstellen eines jeden Landes befolgen, die über ordnungsgemäße Rechtsprechung verfügen, einschließlich und ohne Einschränkung jener Gesetze der Vereinigten Staaten oder sonstiger Länder, die den Import und Export der von Sensorwell gelieferten Waren regulieren und muss sich alle notwendigen Import-/Export-Lizenzen in Verbindung mit nachfolgenden Importen, Exporten, Re-Exporten, Übertragungen und den Gebrauch aller Waren, Technologien und gekaufter, lizenzierter und von Sensorwell erhaltener Software besorgen. Wenn nicht anderweitig einvernehmlich und schriftlich vereinbart wurde, stimmt der Besteller zu, dass er die Waren nicht für Aktivitäten nutzen wird, die in Verbindung mit Kernspaltung und Kernfusion, irgendeinem Gebrauch und Umgang mit nuklearem Material oder irgendwelchen nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen stehen.

14.2. Die von Sensorwell unter diesen Bedingungen gelieferten Waren und Dienstleistungen seiner Lieferanten werden unter Befolgung aller geltenden Gesetze und Verordnungen produziert und geliefert. Der Besteller bestätigt, dass er sicherstellen wird, dass alle Waren ordnungsgemäß sowie konform der jeweils gültigen Arbeitsschutzvorschriften installiert und genutzt werden und dass der Besteller Sensorwell in Bezug auf Kosten, Ansprüche, Handlungen oder Verpflichtungen, die durch jene Verordnung entstehen oder anderweitig durch die Lieferung des Bestellers oder den Gebrauch der Waren von Anderen entstehen, freihalten wird.

15. Entsorgungskosten:

Die Preise enthalten nicht die Kosten für das Recycling der Waren, laut europäischer Richtlinie WEEE 2012/19EC. Solche Kosten dürfen den angebotenen Preisen zugeschlagen werden. Der Besteller und Sensorwell müssen ihren Verpflichtungen gemäß der WEEE Richtlinie 2012/19EC nachkommen, die in allen lokalen Rechtsprechungen umgesetzt sind und für die Waren in Bezug auf die Finanzierung und Organisation der Entsorgung des Elektro- und Elektronikschrotts gelten. Der Besteller wird die Sammlung, Verarbeitung und das Recycling der Waren in Übereinstimmung mit allen Gesetzen und Verordnungen handhaben. Mit angemessenem Aufwand ist sicherzustellen, dass der Endnutzer der Waren den Verpflichtungen der WEEE Richtlinie 2012/19EC nachkommt. Der Besteller muss Sensorwell im Hinblick auf etwaige Fehler des Bestellers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, entschädigen.

16. Entschädigung:

Der Besteller muss Sensorwell für alle Kosten und Schäden, einschließlich Rechtsanwaltsgebühren, entschädigen, die Sensorwell als Ergebnis der aktuellen oder drohenden Verletzung dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller erlitten hat.

17. Sonstiges:

Jegliche Absprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit der unbedingten Einhaltung des Schriftformgebotes. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abweichens von eben diesem Schriftformgebot. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Soweit nachträglich Änderungen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform sowie der Zustimmung des Geschäftsführers.

18. Sprache:

Die Version dieser Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache ist maßgeblich im Fall eines Konfliktes mit einer Übersetzung, die Informationszwecken dient.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Ausgeschlossen sind ausdrücklich nationale, als auch internationale Verweisnormen, welche zu einer Anwendung von nicht österreichischem Recht führen bzw. führen könnte. Die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das am Sitz von Sensorwell sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

20. Wirksamkeit dieses Vertrages:

Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt in keinem Fall die Gültigkeit der verbleibenden Klauseln dieser AGBs. Für diesen Fall kommen die Vertragsparteien bereits jetzt überein - ausgehend vom Horizont des redlichen Unternehmens - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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