Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sensorwell Vertriebs GesmbH

Stand: 17.03.2023

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1. Allgemeines:

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen der Sensorwell Vertriebs GmbH (im Folgenden kurz „Sensorwell“ genannt) werden durch Erteilung eines Auftrages vom Besteller für diesen Auftrag sowie für etwaige Nach- und Ersatzlieferungen verbindlich anerkannt. Irgendwelche zusätzliche oder unterschiedlichen Geschäftsbedingungen auf dem Einkaufskontrakt des Bestellers oder anderen Urkunden oder Vereinbarungen gelten als wesentliche Änderungen und werden abgelehnt und sind nicht für Sensorwell bindend. Andere Bedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von Sensorwell ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Bestellers, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen bzw. den Umfang der Verkäuferpflichten in irgendeiner Weise ändern. Die Zustimmung des Bestellers zur Lieferung durch Sensorwell bedeutet die Annahme dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller in ihrer Gesamtheit.

1.2. Die in Angeboten oder Preislisten von Sensorwell bzw. seiner Vertretungen genannten Preise, Kondi-tionen und Lieferzeiten sind bis zur Ausfertigung einer Auftragsbestätigung freibleibend.

1.3. Angebote von Sensorwell sind nur dann verbindlich, wenn a) der Besteller einen Auftrag innerhalb der im Angebot vorgegebenen Zeit oder, falls keine Laufzeit festgelegt wurde, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Angebotes sendet und b) der Besteller auch die Lieferung der gesamten bestellten Warenmenge innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Bestellung fordert. Es werden die von Sensorwell angebotenen Preise zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde gelegt.

1.4. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen von Sensorwell wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- oder Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Auskünfte über Verarbeitung oder Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratung, einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen, und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

1.5. Schreib-, Rechen-, Informations- oder Kalkulationsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von Sensorwell und seinen Vertretungen können bei Bekanntwerden jederzeit berichtigt werden. Für Irrtümer in Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. behält sich Sensorwell das Recht vor, Richtigstellungen und eventuelle Nachbelastungen vorzunehmen.

1.7. Die Preise sind fristlosen Änderungen der Hersteller unterworfen und werden im gegebenen Fall von Sensorwell schriftlich mindestens 30 (dreißig) Tage vor irgendwelchen Änderungen übermittelt. Zusätzlich ist die Preisgestaltung sofortigen Änderungen durch die Ankündigung von Produktabkündigungen unterworfen. Alle Aufträge, die nach der Mitteilung von Produktabkündigungen platziert werden, können nicht storniert und nicht zurückgegeben werden. Nach einer Benachrichtigung über Preiserhöhung werden alle offenen und die innerhalb von zwölf (12) Wochen nach der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuliefernden Aufträge mit dem vorherigen Preis abgerechnet. Alle danach folgenden Aufträge mit einem Lieferdatum später als zwölf (12) Wochen nach Benachrichtigung der Preiserhöhung werden mit dem neuen Preis abgerechnet. Sensorwell behält sich das Recht vor, die Aufträge des Bestellers während der Zeitspanne zwischen dem Datum der Benachrichtigung und dem effektiven Datum der Preiserhöhung zu überwachen; falls das Auftragsvolumen des Bestellers in jener Zeitspanne mehr als 5% höher als prognostiziert oder höher als die Kaufhistorie ist, behält sich Sensorwell das Recht vor, die gestiegenen Preise in den überschreitenden Lieferungen zu ändern.

1.8. Alle Werkzeuge, Designs, Zeichnungen und sonstiges geistiges Eigentum, die unter diesen Bedingungen hergestellt oder geliefert werden, sind Eigentum von Sensorwell bzw. deren Lieferanten.

1.9. Sensorwell kann Aufträge ablehnen, welche die Mindestauftragsmenge oder den Mindestauftragswert nicht erfüllen.

1.10. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Sensorwell zustande. Bei Sofortlieferung ab Lager, die ohne Auftragsbestätigung erfolgen, kommt der Vertrag durch Zusendung der Ware zustande. Maschinell (durch Computer) erstellte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Maßgebend für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die schriftliche Auftragsbestätigung, bei Sofortlieferung die Rechnung von Sensorwell. Alle Abänderungen bedürfen der Schriftform. Die Kosten der nach dem Vertragsabschluss vom Besteller gewünschten Änderungen oder Annullierungen trägt der Besteller.

1.11. Ein bereits von Sensorwell oder seiner Vertretungen bestätigter Auftrag kann nur mit Zustimmung Sensorwells storniert werden. Es steht Sensorwell das Recht zu, eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des Nettowertes des stornierten Auftrages zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz des darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Der Besteller haftet für die Kündigungsentgelte, welche eine Preisanpassung auf der Grundlage der gelieferten Waren mit sich ziehen, sowie aller direkten und indirekten Kosten, die durch den gekündigten Auftrag angefallen und verursacht wurden, weiters für die gesamten Kosten aller fertiggestellten Waren, halbfertigen Erzeugnisse, geforderten einzigartigen Materialien für die Waren des Kunden und für anteilige Aufwendungen sowie imaginäre Gewinne die in Übereinstimmung mit den Industrie-Standards eingeschlossen werden können.

1.12. Bei bereits ausgelieferter Ware, die mit Zustimmung Sensorwells innerhalb angemessener Frist in Originalverpackung retourniert wird, ist Sensorwell berechtigt, für die entstandenen Kosten (Manipulation, Fracht und sonstige Spesen) mindestens 10 % des Fakturenwertes zu verrechnen. Unverpackte oder bereits gebrauchte Ware kann nicht zurückgenommen werden, wie auch ausnahmslos die Stornierung von Aufträgen bzw. die Rücknahme von Waren dann nicht erfolgen kann, wenn sie speziell für einen Auftrag beschafft oder gefertigt wurden.

1.13. Sensorwell kann den Auftrag des Bestellers vollständig oder teilweise im Falle einer Verletzung dieser Geschäftsbedingungen oder bei Bankrott des Bestellers, Insolvenz, Auflösung oder Zwangsverwaltung kündigen.


2. Lieferung:

2.1. Lieferfristen in Auftragsbestätigungen von Sensorwell oder seinen Vertretungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und sind Schätzungen. Alle Lieferfristen unterliegen insofern einer Veränderung, als der Besteller noch Unterlagen, behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter oder Freigaben zu beschaffen oder Aufklärungen über technische Einzelheiten zu geben oder eine vereinbarte Vorauszahlung (auch Anzahlung) zu leisten hat. In diesen Fällen beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch den Besteller bzw. verschiebt sich ein zugesagtes Lieferdatum entsprechend dem Zeitverzug für die Beschaffung der vorstehenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Aufklärungen oder Zahlungen.

2.2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten, bzw. gemäß 2.1. oder

2.3. verlängerten Fristen die Lieferstelle verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von Sensorwell bzw. seinen Vertretungen nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde.

2.3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Sensorwell liegen sowie in Punkt 4 gelistet sind und zwar gleichgültig, ob sie bei Sensorwell oder bei einem Unterlieferanten eintreten, sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung (als solche Verlängerungsgründe gelten z. B. Betriebsstörungen, Ausschuss Produktion, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brandschäden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und -schäden und sonstige Hindernisse, die von erheblichem Einfluss auf die Fertigung des Liefergegenstandes sind, sowie andere nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Sensorwell nicht zu vertretende Umstände). Wenn das Hindernis mehr als 6 Monate andauert, sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bezieht sich das Hindernis nur auf einen Teil der zu liefernden Ware, dann kann der Rücktritt nur für diesen Teil erklärt werden außer wenn der Besteller für die teilweise Lieferung keinerlei Verwendungsmöglichkeit hat.

2.4. Unter 2.3 fällt auch, wenn eine Exportbewilligung seitens der Republik Österreich, des Ursprungslandes der Waren oder eines Drittlandes, die nach den Bestimmungen des betreffenden Landes für die zu liefernde Ware oder einen Teil derselben erforderlich ist, bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht oder nur unter für Sensorwell unzumutbaren Bedingungen oder Auflagen vorliegt.

2.5. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller bei Überschreitung der Lieferfrist sowie in den 2.3 und 2.4 angeführten Fällen nicht zu.

2.6. Teillieferungen können gesondert verrechnet werden, deren Bezahlung ist die Voraussetzung von Folgelieferungen.

2.7. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird für Lieferungen innerhalb Österreichs mit einem Bestellwert unter € 1.000.- ein Frachtkostenzuschlag von € 15,00 in Rechnung gestellt, ab € 1.000.- erfolgt der Versand frei Haus. Alternativ kann der Besteller sein bevorzugtes Transportunternehmen beauftragen, die Ware über sein Kundenkonto und auf eigene Kosten abholen zu lassen.

2.8. Sensorwell trägt das Risiko des Transportes bis zur Übergabe am vereinbarten Lieferort (Incoterms 2010 - „CIP“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt der Verkäufer. Sensorwell hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme entstehen, trägt der Verkäufer.

2.9. Falls die Absendung versandbereiter Ware ohne Verschulden Sensorwells nicht möglich ist oder seitens des Bestellers nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung und deren Kosten mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.

2.10. Sofern der Besteller nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, wählt Sensorwell unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt den Versandweg und Versandart aus. Für kostengünstigste und schnellste Verfrachtung wird keine Haftung übernommen.

2.11. Falls der Besteller schneller Lieferung verlangt, unterliegt diese beschleunigte Lieferpolitik den Bedingungen von Sensorwells Lieferanten und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten.

2.12. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, kann Sensorwell dem Besteller sämtliche Verladungen und ähnliche Kosten berechnen, die beim Versand der Waren an den Besteller angefallen sind und die von Sensorwell in einer Preisliste oder anderweitig schriftlich festgelegt wurden. Der Besteller muss diese Kosten gemäß den Standardzahlungsbedingungen begleichen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung muss jeder Schadenersatzanspruch an Sensorwell schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten gelten alle Waren als geliefert und akzeptiert. Der Besteller ist haftbar für jede Verzögerung oder Kostensteigerung, die Sensorwell entstanden und welche durch die Handlungen oder Versäumnisse des Bestellers verursacht wurden.

2.13. Die Liefergegenstände sind bei Entgegennahme zu untersuchen. Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verlust hat der Besteller beim Beförderer eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Übrigen sind uns Beanstandungen mit einer genauen Beschreibung der vertragswidrigen Beschaffenheit innerhalb von 5 (fünf) Werktagen schriftlich mitzuteilen.

2.14. Lieferungen, welche von Sensorwell innerhalb der anstehenden dreißig (30) Tagen geplant sind auszuliefern, können nicht verschoben werden. Lieferungen welche von Sensorwell innerhalb der nächsten dreißig (30) und sechzig (60) Tagen geplant sind, können mit einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sensorwell verschoben werden.


3. Eigentumsvorbehalt:

3.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Sensorwell bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebenkosten. Teilzahlungen werden zunächst auf Service-, Montage- und sonstige Nebenkosten angerechnet. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung bzw. eines Einbaues unseres Liefergegenstandes steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des noch offenen Rechnungswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer), am Wert des neuen Gegenstandes, zu. Der Auftraggeber verwahrt unser Allein- bzw. Miteigentum für uns.

3.2. Wir ermächtigen den Auftraggeber jedoch, den Liefergegenstand auch nach einer Verarbeitung oder nach einem Einbau im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, sofern er sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des noch offenen Rechnungswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) im Voraus an uns abtritt und zur unbeschränkten Verfügung über die abgetretenen Forderungen berechtigt ist. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

3.3. Auf unser Verlangen wird der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen nebst seinen Schuldnern bekannt geben und uns alle für einen Forderungseinzug benötigten Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellen. Wir sind berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.

3.4. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Auftraggeber den Dritten über die Rechtslage zu informieren und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.

3.5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, der nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurückgenommen oder (aus anderen Gründen als mangels Masse) abgewiesen wird, berechtigt uns sofort vom Vertrag zurücktreten und die unverzügliche Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

3.6. Solange sich der Liefergegenstand auf dem Transportweg oder beim Zoll befindet, steht uns ein Wiederkaufsrecht zu.


4. Höhere Gewalt:

Sensorwell ist nicht haftbar für irgendeine Produktions- oder Lieferverzögerung in Folge eines Ereignisses von höherer Gewalt, das, neben sonstigen Dingen, folgendes einschließt: Fehlmengen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Materialien oder Komponenten, Verzögerungen oder Ablehnungen von zu gewährenden Exportlizenzen, die Aussetzung oder Widerrufung derselben oder sonstige Regierungsentscheidungen, die Sensorwell´s Fähigkeit in der Ausübung einschränken; Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, schwerwiegende Wettersituationen, Quarantänen, Epidemien, Pandemien oder sonstige regionale medizinische Krisen, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Unruhen, Konflikte, Aufstände, ziviler Ungehorsam, bewaffneter Konflikt, Terrorismus oder Krieg (unmittelbar bevorstehende Drohung desselben) oder irgendwelche sonstigen Gründe jeglicher Art, die sich außerhalb einer angemessenen Kontrolle von Sensorwell befinden. Falls das Ereignis der höheren Gewalt länger als 6 Monate andauert, kann jede der Vertragsparteien die Bestellung des Bestellers kündigen und der Besteller bezahlt Sensorwell für die vor der Kündigung geleistete Arbeit und/oder die gelieferten Waren sowie alle angemessenen Ausgaben, die Sensorwell in Folge einer solchen Kündigung entstanden sind. Im Falle von Verzögerungen bei der Lieferung oder Leistung, die durch die höhere Gewalt und Handlungen und/oder Versäumnisse des Bestellers oder jene unter der Kontrolle des Bestellers verursacht wurden, muss das Datum der Lieferung oder der Leistung um jene Frist erweitert werden, um die Sensorwell gegenwärtig verspätet ist oder im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart wurde. Falls aus anderen Gründen als den vorhergehenden, Sensorwell eine Verpflichtung nicht erfüllen oder Waren verspätet oder gar nicht liefern kann, bleibt dem Besteller als einziges Rechtsmittel, die Bestellung durch eine vorherige schriftliche Mitteilung an Sensorwell zu stornieren.


5. Notlage der Hersteller:

Falls aus irgendwelchen Gründen bei Sensorwells Lieferanten die Kosten für Produktion, Einkauf, Logistik und/oder irgendwelche sonstigen Kosten bezüglich der Waren (Kosten für Energie, Arbeit, neue Gesetze und Verordnungen, Import, Export, Steuern, staatlicher Zölle oder Abgaben, Transport, Rohmaterial, Rohstoffe oder Produkt) um mehr als 5% über die Kosten zum Zeitpunkt der offerierten Preise steigen, kann Sensorwell, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Besteller über die gestiegenen Kosten, eine Neuverhandlung der Warenpreise verlangen. Falls die Parteien nicht in der Lage sind, einen bereinigten Preis innerhalb von zehn (10) Tagen nach einer gegebenen Anfrage über Neuverhandlungen zu vereinbaren, dann kann Sensorwell den Einkaufskontrakt mit schriftlicher Mitteilung an den Besteller innerhalb von zehn (10) Tagen kündigen.


6. Software:

Die Software, falls diese auf einem von Sensorwell verkauften Gerät installiert ist, unterliegt den folgenden Bedingungen, sofern eine solche Software keinen Softwarelizenzvertrag beinhaltet. Die Software wird demzufolge lizensiert und nicht an den Besteller verkauft. Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller, gewährt Sensorwell eine persönliche, limitierte, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung des Objektcodes der Software ausschließlich für interne Zwecke des Bestellers. Die Lizenz ist begrenzt auf solche Waren und/oder Standorte, die im Einkaufskontrakt des Bestellers spezifiziert sind, für die diese Urkunde entweder als Angebot oder als Bestätigung dient. Kein anderer Gebrauch ist gestattet. Sensorwell behält für sich alle Titel und Eigentumsrechte unter diesen Bedingungen für sämtliche gelieferte Software, all dies enthält vertrauliche und eigentumsbezogene Informationen und dieses Eigentumsrecht, ohne Einschränkung, beinhaltet alle Patentrechte, Copyrights, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnisse. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu übertragen, die Lizenz weiterzugeben, zu dekompilieren, zu deinstallieren oder weiter zu vertreiben, soweit es hier nicht ausdrücklich gestattet ist. Der Besteller darf auch nicht eine solche Software kopieren, veröffentlichen, vertreiben oder ausstellen oder sie anderweitig anderen zugänglich machen (sofern Sensorwell dies nicht schriftlich genehmigt) oder irgendeinen nicht genehmigten Gebrauch der Software erlaubt. Falls die Software mit einem Gerät geliefert wird, welches von Sensorwell an den Kunden verkauft wurde, darf der Besteller seine Softwarelizenz nur auf einen Dritten übertragen, wenn der Besteller gleichzeitig das Gerät verkauft, auf dem die Software installiert ist. Sensorwell darf diese Lizenz kündigen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich dieser Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.


7. Gewährleistung und Haftung:

7.1. Nach Maßgabe der folgenden Bedingungen garantiert Sensorwell, dass sämtliche von Sensorwell bzw. seinen Vertretungen hergestellten Erzeugnisse weder Fabrikations- noch Materialfehler haben. Beginnend mit dem Lieferdatum gilt die Gewährleistung von Sensorwell auf den im Angebot ausgewiesenen Zeitraum oder, falls er nicht erwähnt wurde, für zwölf (12) Monate auf Waren oder Bestandteile, die wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die vom Besteller spätestens innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder Versandbereitschaft (= Fallfrist) geltend gemachten Ansprüche sind von Sensorwell unentgeltlich und baldmöglichst nach eigener Wahl entweder auszubessern oder instand zu setzen oder durch neue Teile zu ersetzen. Nur wenn Sensorwell dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Besteller Ansprüche auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung, soweit sie ihm nach dem Gesetz zustehen, geltend machen.

7.2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung Sensorwells bzw. seiner Vertretungen ist die unverzügliche Meldung des Mangels. Es gilt die Vermutung der Mangelfreiheit. Es wird keine zurückgegebene Ware ohne Genehmigungsnummer (RMA) akzeptiert, die vorab vor der Versendung an Sensorwell eingeholt werden muss. Das mangelhafte Produkt muss mit RMA-Nummer sofort und portofrei an Sensorwell retourniert werden, sofern die Instandsetzung nicht im Betrieb des Bestellers erfolgt. Sensorwell leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

7.3. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtige Montage oder Behandlung durch den Besteller oder Dritte, Überbeanspruchung über die angegebene oder angemessene Leistung, Naturkatastrophen, Brände, Überspannung sowie chemische oder physikalische Einflüsse zurückzuführen sind oder durch Fahrlässigkeit des Bestellers verursacht werden.

7.4. Die Gewährleistung schließt den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei mitgelieferten Fremdfabrikaten übernimmt Sensorwell nur jene Gewähr, die von den Herstellern Sensorwells geleistet wird. Für Schäden oder Gewinnentgang wegen eines gerügten Mangels haftet Sensorwell nicht. Ebenso auch nicht für Schäden, die aus der richtigen oder falschen Verwendung der Produkte durch den Besteller, seine Beauftragten oder Dritte entstehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne die schriftliche Zustimmung Sensorwells Eingriffe oder Änderungen an den von Sensorwell gelieferten Gegenständen vorgenommen werden.

7.5. Die Gewährleistungsfrist wird durch die Garantieleistungen nicht geändert. Für gebraucht verkaufte Gegenstände wird keine Gewähr geleistet.

7.6. Experimentelle Waren (welche mit den Buchstaben „X“ oder „E“ gekennzeichnet, zu Beginn der Identifikationsnummer des Bauteils stehen) oder nicht freigegebene oder Beta-Versionen der Software sind Prototypen, vorproduzierte Artikel, die noch alle Freigabetests absolvieren müssen; diese Waren werden verkauft als „AS IS“ und besitzen KEINE GARANTIE. Es unterliegt der Verantwortung des Bestellers, sicherzustellen, dass die Waren für die Anwendung geeignet sind, für die sie eingesetzt werden.

7.7. Software, welche in den dazu von Sensorwell verkauften Geräten genutzt wird, und der Garantie von Sensorwell unterliegen, wird auf einem Medium eingerichtet, das frei von Materialfehlern ist. Während dieses Zeitraums tauscht Sensorwell kostenlos ein solches Medium, falls es als defekt befunden wird. Im Hinblick auf die Qualität oder Leistungsfähigkeit irgendwelcher Software oder Daten werden sie „AS IS“ OHNE GARANTIE geliefert. Wo auch immer Hardware und/oder ein System von Sensorwell installiert werden, unterliegt eine solche Installation einer Garantie gegenüber fehlerhaft installierten Objekten. Während dieses zeitgleich laufenden Zeitraums wird Sensorwell jede Verarbeitung kostenlos korrigieren, die als fehlerhaft befunden wurde.

7.8. Inbetriebsetzungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in Anlagen des Bestellers sind von diesem verantwortlich zu beaufsichtigen. Sensorwell haftet nicht für Schäden und Ausfälle, die infolge solcher Leistungen eintreten.

7.9. Zu Leistungen im Rahmen der Gewährleistung ist Sensorwell bzw. seine Vertretungen nur verpflichtet, wenn und solange der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen vollständig erfüllt. Außerdem sind die Garantien lediglich zu Gunsten des Bestellers und sind nicht abtretbar und übertragbar. Sensorwell schließt alle anderen Haftungen oder Verpflichtungen ohne Einschränkung, für Schäden, Verluste oder Beschädigungen (unabhängig davon, ob direkt, indirekt, exemplarisch, speziell, folgerichtig oder zufällig), die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung, dem Gebrauch oder dem Leistungsvermögen der Ware ergeben, kategorisch aus.

7.10. Soweit das Produkthaftungsgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend anderes vorschreiben, haftet Sensorwell für Sachschäden an und durch betriebliche Nutzung von Liefergegenständen nicht.

7.11. Die Lieferanten der von Sensorwell verkauften Produkte können, ohne Benachrichtigung des Bestellers, Änderungen der Waren vornehmen, die nicht die Form, Eignung oder Funktionsweise verändern.


8. Haftungsbeschränkung:

8.1. Unter keinen Umständen haftet Sensorwell für (I) irgendeinen indirekten, zufälligen, sich daraus ergebenden Verlust; (II) irgendeinen Verlust, der durch eine Betriebsunterbrechung entsteht; (III) entgangenen Gewinn; (IV) Umsatzausfall; (VI) Eigentums- oder Kapitalverlust; (VI) Verlust von erwarteten Einsparungen; oder (VII) Verlust oder Beschädigung von Daten. Sensorwell kann nicht haftbar gemacht werden für irgendeinen Verlust oder Schaden, wo jene Haftung als ein Ergebnis seines Wissenstandes (ob aktuell oder anderweitig) über die Möglichkeit eines solchen Verlustes oder Schadens entsteht.

8.2. Sensorwells Haftung darf auf keinen Fall den Kontraktpreis der spezifischen Waren übersteigen und ist beschränkt auf die entsprechende Einkaufsbestellung aus welcher der jeweilige Anspruch hervorgeht.

8.3. Diese Ausschließungen und Begrenzungen von Schäden soll unabhängig davon gelten, wie der Verlust oder Schaden verursacht wurde und entgegen irgendeiner Haftungstheorie, ob begründet auf dem Kontrakt der unerlaubten Handlung, Entschädigung oder sonstiges.

8.4. Keine der Vertragsparteien strebt danach, ihre Haftung auszuschließen oder einzuschränken für: (I) Tod oder Körperverletzung als Folge einer Fahrlässigkeit; (II) Betrug, oder (III) irgendeine Angelegenheit im Hinblick darauf, dass es per Gesetz nicht erlaubt ist, die Haftung zu begrenzen.


9. Exportkontrollvorschriften und Dual Use Waren:

Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Demzufolge besteht ein generelles Ausfuhrverbot in hochsensible Länder wie Iran, Kuba, Nordkorea, Sudan und Syrien. Weiters gelten die Länder-/personenbezogene Embargos und Sanktionen basierend auf Beschlüssen internationaler Organisationen wie UNO, OSZE und/oder der Europäischen Union sowie bei US-Anteil (Hinweis ECCN) gemäß US-RE – Exportkontrollrecht und Embargobestimmungen.


10. Preise:

Die Preise gelten in Österreich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lieferstelle Sensorwell und schließen alle Einfuhrspesen und -abgaben ein. Im Preis nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportversicherung ab Lieferstelle Sensorwell, Service- und Montagekosten, Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Änderungen oder Neueinführungen von Einfuhrspesen oder Abgaben im Erzeugerland oder in Österreich sowie Wechselkursänderungen berechtigen Sensorwell zu einer entsprechenden Preisänderung. Die im Vorhinein angegebene Preise für Reparaturen sind unverbindlich.


11. Zahlungsbedingungen:

11.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort fällig und mit einem maximalen Respiro von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle Sensorwell, zu leisten. Teillieferungen werden entsprechend ihres Lieferdatums verrechnet. Die Zahlungen müssen, falls nicht anders vereinbart, in Euro erfolgen.

11.2. Jede Zahlung muss mit einer detaillierten Banküberweisung einhergehen, die wenigstens die Rechnungsnummer und den Zahlungsbetrag pro Rechnung enthält; der Besteller kann mit einer Dienstleistungsgebühr für jeden Vorfall wegen seiner Unterlassung, die Überweisungseinzelheiten und die Mindestinformation, wie oben beschrieben, beizufügen, belastet werden.

11.3. Streitigkeiten bezüglich der Rechnungen werden 15 Tage nach Rechnungsdatum als beigelegt erachtet. Jede Streitigkeit muss Sensorwell so schnell wie möglich vorgelegt werden (unter keinen Umständen später als 15 Tage nach Rechnungsdatum) und muss mit einer detaillierten, unterstützenden Information einhergehen. Für den Fall, dass irgendein Teil der Rechnung unstrittig ist, muss dieser unstrittige Betrag nicht später als das Fälligkeitsdatum der Rechnung gezahlt werden. Sensorwell behält sich das Recht vor, jedwede fehlerhafte Rechnung zu korrigieren.

11.4. Falls der Besteller mit der Zahlung an Sensorwell säumig ist, steht Sensorwell unter Vorbehalt anderer Ansprüche das Recht seiner Wahl zu a) Leistungen zurückhalten bis alle säumigen Beträge und Dienstleistungen oder Verzugsgebühren bezahlt sind; b) Waren oder Software zurücknehmen, für die noch keine Zahlung geleistet worden ist; c) Verzugsgebühren auf säumige Beträge für den maximal vom Gesetz erlaubten Prozentsatz für jeden vollen oder angebrochenen Monat zu berechnen; d) alle Inkassokosten geltend zu machen, einschließlich der rechtsanwaltlichen Gebühren; e) irgendeines der oben angegebenen Rechte und Rechtsmittel zu kombinieren, wie es nach geltendem Recht erlaubt sein mag. Die Säumnisgebühr ermöglicht Sensorwell einen angemessenen Ausgleich für unbestimmte Schäden, die bei Sensorwell als Ergebnis der verspäteten Zahlung durch den Besteller anfallen werden.

11.5. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln (letztere nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung) erfolgt nur zahlungshalber.

11.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von Sensorwell nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

11.7. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Sensorwell zur Folge. Sie berechtigt Sensorwell, noch offenstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung (Weiterverwendung) der Ware zu untersagen und sie in Sensorwells Verfügungsgewalt zu nehmen. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz unberührt.


12. Ausschluss gegen Aufrechnung:

Der Besteller darf keinen berechneten Betrag gegen irgendeinen fälligen oder fällig werdenden Betrag seitens Sensorwell zugunsten des Bestellers (sowie die Tochtergesellschaften des Bestellers) aufrechnen.


13. Empfehlungen:

Jedwede Empfehlungen oder Unterstützungen, welche von Sensorwell in Bezug auf den Gebrauch, das Design, die Anwendung oder den Betrieb seiner Waren bereit stellt, sollen nicht als Stellungnahmen oder Garantien jeglicher Art, ausdrücklich oder impliziert, aufgefasst werden und eine solche Information wird vom Besteller auf eigenes Risiko akzeptiert, ohne irgendeine Verpflichtung oder Haftung für Sensorwell. Es ist die alleinige Verantwortung des Bestellers die Eignung der Waren für den Gebrauch seiner Produkte und Anwendungen zu bestimmen. Wenn Sensorwell keine Produktempfehlungen abgibt oder Unterstützungen dazu bereitstellt, darf dies auch keine Haftung für Sensorwell hervorrufen.


14. Datenerhebung, Übertragung und Gebrauch:

14.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden und erfolgt nach den in der DSGVO normierten Rechtmäßigkeitsgrundlagen.

14.2. Wir weisen darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet (z.B. per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist unsere Haftung ausgeschlossen.

14.3. Die Vertragsdaten werden zur Fakturierung gespeichert und sind jederzeit für den Kunden einsehbar. Sie haben jederzeit das Recht, von Sensorwell über den Sie betreffenden Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Des Weiteren besteht ein Recht auf Berichtigung/Löschung von Daten/Einschränkung der Verarbeitung für den Nutzer.

14.4. Der Besteller behält alle Rechte, die er bereits hinsichtlich der Daten und anderer Informationen hält, die vom Besteller oder von Personen, die im Auftrag des Bestellers handeln, erfasst, hochgeladen, übertragen oder zugänglich gemacht werden, in Bezug auf Geräte oder Betriebsmittel des Bestellers oder eines Dritten im Vergleich dazu, mittels der Waren welche von Sensorwell erfasst werden („Eingabedaten“).

14.5. Sensorwell und seine Lieferanten haben das Recht, Eingabedaten zu behalten und zu schützen, zu übertragen, anonymisiert zu veröffentlichen, zu duplizieren, zu analysieren, zu modifizieren oder anderweitig zu nutzen, um Waren sowie Dienstleistungen zu entwickeln und zu verbessern.

14.6. Sensorwell und seine Lieferanten können zudem die Eingabedaten für etwaige andere Zweck nutzen, indem Sensorwell dafür sorgt, dass dies in anonymisierter Form geschieht, so dass niemand identifiziert wird.

14.7. Alle persönlichen Daten, die in den Eingabedaten enthalten sind, dürfen nur in Übereinstimmung mit geltendem Recht genutzt oder verarbeitet werden. Alle Informationen, Analysen, Erkenntnisse, Erfindungen und Algorithmen, abgeleitet von den Eingabedaten durch Sensorwell und/oder seinen Lieferanten (jedoch die persönlichen Daten selbst ausgeschlossen) und allen Rechten an daran bezogenen geistigem Eigentum, befinden sich exklusiv und allein im Eigentum von Sensorwell und sind Sensorwell´s vertrauliche Informationen.


15. Gesetze:

15.1. Der Besteller wird alle geltenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der Regierungsstellen eines jeden Landes befolgen, die über ordnungsgemäße Rechtsprechung verfügen, einschließlich und ohne Einschränkung jener Gesetze der Vereinigten Staaten oder sonstiger Länder, die den Import und Export der von Sensorwell gelieferten Waren regulieren und muss sich alle notwendigen Import-/Export-Lizenzen in Verbindung mit nachfolgenden Importen, Exporten, Re-Exporten, Übertragungen und den Gebrauch aller Waren, Technologien und gekaufter, lizenzierter und von Sensorwell erhaltener Software besorgen. Wenn nicht anderweitig einvernehmlich und schriftlich vereinbart wurde, stimmt der Besteller zu, dass er die Waren nicht für Aktivitäten nutzen wird, die in Verbindung stehen mit Kernspaltung und Kernfusion, irgendeinem Gebrauch und Umgang mit nuklearem Material oder irgendwelchen nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen.

15.2. Die von Sensorwell unter diesen Bedingungen gelieferten Waren und Dienstleistungen seiner Lieferanten werden unter Befolgung aller geltenden Gesetze und Verordnungen produziert und geliefert. Der Besteller bestätigt, dass er sicherstellen wird, dass alle Waren ordnungsgemäß sowie konform der jeweils gültigen Arbeitsschutzvorschriften installiert und genutzt werden und dass der Besteller Sensorwell in Bezug auf Kosten, Ansprüche, Handlungen oder Verpflichtungen, die durch jene Verordnung entstehen oder anderweitig durch die Lieferung des Bestellers oder den Gebrauch der Waren von Anderen entstehen, frei halten wird.


16. Entsorgungskosten:

Die Preise enthalten nicht die Kosten für das Recycling der Waren, laut europäischer Richtlinie WEEE 2012/19EC. Solche Kosten dürfen den angebotenen Preisen zugeschlagen werden. Der Besteller und Sensorwell müssen ihren Verpflichtungen gemäß der WEEE Richtlinie 2012/19EC nachkommen, die in allen lokalen Rechtsprechungen umgesetzt sind und für die Waren in Bezug auf die Finanzierung und Organisation der Entsorgung des Elektro- und Elektronikschrotts gelten. Der Besteller wird die Sammlung, Verarbeitung und das Recycling der Waren in Übereinstimmung mit allen Gesetzen und Verordnungen handhaben. Mit angemessenem Aufwand ist sicherzustellen, dass der Endnutzer der Waren den Verpflichtungen der WEEE Richtlinie 2012/19EC nachkommt. Der Besteller muss Sensorwell im Hinblick auf etwaige Fehler des Bestellers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, entschädigen.


17. Entschädigung:

Der Besteller muss Sensorwell für alle Kosten und Schäden, einschließlich Rechtsanwaltsgebühren, entschädigen, die Sensorwell als Ergebnis der aktuellen oder drohenden Verletzung dieser Geschäftsbedingungen durch den Besteller erlitten hat.


18. Diverses:

Diese Geschäftsbedingungen legen die gesamte Vereinbarung zwischen Sensorwell und dem Besteller fest und ersetzen alle früheren Vereinbarungen und Übereinkünfte, schriftlicher oder mündlicher Art und können nicht geändert werden, ausgenommen durch eine einvernehmliche, schriftliche Ausführung. Der Besteller darf keine Rechte oder Verpflichtungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sensorwell übertragen. Sensorwell darf seine Verpflichtungen unter diesen Bedingungen auf Unterverträge weitergeben, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers. Die direkten und indirekten Folgen von andersartigen Darstellungen, Garantien, Usancen sowie fremdartigen Handelsbräuchen sind für Sensorwell nicht bindend. Überschriften und Untertitel dienen lediglich der Zweckmäßigkeit des Nachschlagens und verändern nicht die Bedeutung oder Interpretation dieser Geschäftsbedingungen. Das Versäumnis von Sensorwell, Bestimmungen diesbezüglich durchzusetzen, soll nicht als Verzichterklärung einer solchen Bestimmung oder des Rechts von Sensorwell aufgefasst werden. Falls eine Bestimmung hier als illegal, ungültig oder undurchsetzbar betrachtet wird, sind die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht betroffen und anstatt einer solchen Bestimmung kann eine Bestimmung zu gleichen Bedingungen, die gesetzmäßig, gültig und durchsetzbar sein kann, hier hinzugefügt werden. Bestimmungen hierzu die eine Kündigung, Stornierung oder Erfüllung der Einkaufskontrakte des Bestellers überdauern, sollen nach der Annahme von Sensorwell fortbestehen. Alle Schreibfehler unterliegen der Korrektur. Diese Geschäftsbedingungen sollen keiner dritten Partei Vorteile oder das Recht verschaffen, irgendeine Geschäftsbedingung durchzusetzen.


19. Sprache:

Die Version dieser Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache ist maßgeblich im Fall eines Konfliktes mit einer Übersetzung, die Informationszwecken dient.


20. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss seiner Bestimmungen bei Gesetzeskonflikten. Diese Geschäftsbedingungen fallen nicht unter die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 und von Folgebestimmungen hierzu. Die österreichischen Gerichte haben die ausschließliche Rechtsprechung, um Streitigkeiten, bezogen auf diese Geschäftsbedingungen, zu entscheiden. Der Erfüllungsort für alle Leistungen ist Graz, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.


21. Wirksamkeit dieses Vertrages:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt den aufrechten Bestand des übrigen Vertrages nicht. Die Parteien sind verpflichtet, etwaige unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

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